Erdgas und Biogas
Erdgas und Biogas

Revidiertes Energiegesetz

Heizungsersatz mit Gas

Seit dem 1. Januar 2023 gilt im Kanton Bern ein revidiertes Energiegesetz. Dieses macht Auflagen für den Heizungsersatz. Als Heizungsersatz gelten der Ersatz des Kessels, des Brenners, des Kamins oder des Öltanks.

Jeder Wärmeerzeugerersatz ist meldepflichtig. Sie sind als Gebäudeeigentümerin von den neuen Auflagen betroffen, wenn Ihr Gebäude älter als 20 Jahre ist und die Gesamtenergieeffizienzklasse D gemäss Gebäudeenergieausweis der Kantone (GEAK) nicht erreicht.

Ersatz ist meldepflichtig
Ersatz ist meldepflichtig

Sie haben noch kein GEAK-Nachweis? Mit ein GEAK Nachweis D oder höher dürfen Sie weiterhin das Standardprodukt von EWB beziehen. 

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Heizungsersatz mit Gas
Heizungsersatz mit Gas

Die Auflagen können mit sogenannten Standardlösungen erfüllt werden. Wenn Sie derzeit eine Gasheizung haben, können Sie auf ein erneuerbares Heizsystem wie eine Holzfeuerung, eine Wärmepumpe oder einen Fernwärmeanschluss von Energie Wasser Bern umrüsten.​

Falls Sie an unsere Fernwärme angeschlossen werden möchten, dies jedoch derzeit noch nicht möglich ist, besteht die Möglichkeit, als Übergangslösung für maximal 5 Jahre ein fossiles Heizsystem einzusetzen. Der Nachweis erfolgt durch einen Fernwärmevertrag.​​

Sollte keine der oben genannten Optionen für Sie infrage kommen, können Sie Ihre Gasheizung ersetzen, wenn Sie gleichzeitig die Fenster, das Dach oder die Fassade sanieren oder Sonnenkollektoren installieren (Standardlösungen 8, 9 und 11). Ist auch dies nicht möglich, dürfen Sie bei Energie Wasser Bern das Produkt ewb.Heizungsersatz.GAS beziehen, bei dem wir Ihnen 75 % erneuerbares Gas liefern, davon 50 % aus der Schweiz. Dies gilt auch, wenn Sie von einer Öl- auf eine Gasheizung umsteigen. Seit dem 1. Oktober 2024 müssen Kundinnen und Kunden einen GEAK-Nachweis vorlegen, um das Produkt bestellen zu können.

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