Revidiertes Energiegesetz
Seit dem 1. Januar 2023 gilt im Kanton Bern ein revidiertes Energiegesetz. Dieses macht Auflagen für den Heizungsersatz. Als Heizungsersatz gelten der Ersatz des Kessels, des Brenners, des Kamins oder des Öltanks.
Jeder Wärmeerzeugerersatz ist meldepflichtig. Sie sind als Gebäudeeigentümerin von den neuen Auflagen betroffen, wenn Ihr Gebäude älter als 20 Jahre ist und die Gesamtenergieeffizienzklasse D gemäss Gebäudeenergieausweis der Kantone (GEAK) nicht erreicht.
Sie haben noch kein GEAK-Nachweis? Mit ein GEAK Nachweis D oder höher dürfen Sie weiterhin das Standardprodukt von EWB beziehen.
GEAK Experte finden
Förderbeitrag GEAK beantragen (Kanton Bern)
Die Auflagen können mit sogenannten Standardlösungen erfüllt werden. Wenn Sie derzeit eine Gasheizung haben, können Sie auf ein erneuerbares Heizsystem wie eine Holzfeuerung, eine Wärmepumpe oder einen Fernwärmeanschluss von Energie Wasser Bern umrüsten.
Falls Sie an unsere Fernwärme angeschlossen werden möchten, dies jedoch derzeit noch nicht möglich ist, besteht die Möglichkeit, als Übergangslösung für maximal 5 Jahre ein fossiles Heizsystem einzusetzen. Der Nachweis erfolgt durch einen Fernwärmevertrag.
Sollte keine der oben genannten Optionen für Sie infrage kommen, können Sie Ihre Gasheizung ersetzen, wenn Sie gleichzeitig die Fenster, das Dach oder die Fassade sanieren oder Sonnenkollektoren installieren (Standardlösungen 8, 9 und 11). Ist auch dies nicht möglich, dürfen Sie bei Energie Wasser Bern das Produkt ewb.Heizungsersatz.GAS beziehen, bei dem wir Ihnen 90% erneuerbares Gas liefern, davon 50 % aus der Schweiz. Dies gilt auch, wenn Sie von einer Öl- auf eine Gasheizung umsteigen. Seit dem 1. Oktober 2024 müssen Kundinnen und Kunden einen GEAK-Nachweis vorlegen, um das Produkt bestellen zu können.
Energie Wasser Bern wird ewb.Heizungsersatz.GAS nur solange verkaufen, wie die der Bezug während der Nutzungsdauer der Heizung mit grosser Wahrscheinlichkeit sichergestellt werden kann. Sollte ein Bezugsvertrag auslaufen und nicht verlängert werden können, müsste Energie Wasser Bern die Lieferung von ewb.Heizungersatz.GAS einstellen. Die Kunden müssten die kantonalen Anforderungen über eine andere Standardlösung erfüllen.
Standardlösungen sind technische Vorgaben, welche beim Heizungsersatz umzusetzen sind, sofern das Gebäude älter als 20 Jahre ist und die Gesamtenergieklasse D des GEAK nicht erreicht wird. Dazu gehören unter anderem der Anschluss an ein Fernwärmenetz mit Wärme aus einer KVA, der Bau von Sonnenkollektoren, die Verwendung einer Wärmepumpe oder einer Holzfeuerung oder ein Fensterersatz. Die vollständige Liste findet sich im Anhang 4 der KEnV.
ewb.Heizungsersatz.GAS beinhaltet zusätzlich zu ewb.Standard.GAS noch 50% erneuerbares Gas aus der Schweiz. Es beinhaltet also insgesamt 75% Biogas. ewb.Heizungsersatz.GAS steht nicht allen Kunden zur Verfügung. Es richtet sich nur an Kunden, welche bei einem Heizungsersatz mit Gas weiter heizen möchten oder von Heizöl auf Gas umsteigen und sonst keine andere Möglichkeit haben, die neuen kantonalen Anforderungen zu erfüllen. Andere Kunden können dieses Produkt nicht beziehen. Grund ist, dass erneuerbares Gas aus der Schweiz knapp ist.
Ja, das ist zu erwarten. Kurzfristig findet eine Umverteilung des Schweizer Biogases von den bisherigen Gasprodukten zu ewb.Heizungseratz.GAS statt. Mittelfristig sollen neue Bezugsquellen für erneuerbares Gas aus der Schweiz erschlossen werden.
ewb ist nicht in der Pflicht, einen Heizungsersatz des Kunden zu melden, das muss der Kunde selbst machen. Er muss den Heizungsersatz über die Website «eBau» melden. Entscheidet sich der Kunde dafür, die kantonalen Vorgaben mit ewb.Heizungsersatz.GAS zu erfüllen, muss er einen Nachweis des Produktbezugs (Tarifänderungsschreiben ewb) im Tool «eBau» hochladen.
Kontaktieren Sie uns mit Ihren Wünschen und Anregungen – wir sind gerne für Sie da.
Keine Einträge vorhanden
Keine Einträge vorhanden