Versorgungssicherheit
OSTRAL ist die Organisation für Stromversorgung in Ausserordentlichen Lagen. Sie wird beim Eintreten einer Strommangellage auf Anweisung der Wirtschaftlichen Landesversorgung (WL) aktiv.
Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz hat in ihrer nationalen Risikoanalyse «Katastrophen und Notlagen Schweiz» das Thema «Nationale Strommangellage» als Top-Risiko ausgewiesen. Die Medien haben das Thema entsprechend aufgenommen, verstärkt darüber informiert sowie kontrovers diskutiert.
Eine Strommangellage betrifft auch die Stadt Bern und die dort tätigen Unternehmen. Energie Wasser Bern ist als Verteilnetzbetreiber ein Teil der im Auftrag der wirtschaftlichen Landesversorgung gegründeten Kommission OSTRAL (Organisation für Stromversorgung in Ausserordentlichen Lagen), welche für die schweizweiten Massnahmen in einer Strommangellage zuständig ist. Unter einer Strommangellage sind weder ein Leitungsunterbruch oder ein Ausfall einer einzelnen Produktionsanlage zu verstehen noch der Wiederaufbau des Energiesystems nach einem Blackout. In der Definition von OSTRAL ist eine Strommangellage ein langfristiges Ungleichgewicht zwischen Stromangebot und -nachfrage, wobei eine Energieknappheit besteht. Die Strommangellage kann durch den Ausfall mehrerer wesentlicher Kraftwerke eintreten, durch wetterbedingt fehlende Energieproduktion (Winter-Dunkelflaute) bei zu wenig Speicherenergie oder auch durch fehlende notwendige Importe im Winter.
Die Schweiz ist durch 41 Leitungen mit den europäischen Nachbarländern verbunden. Allfällige Produktionsausfälle in der Schweiz können so durch Importe aus der EU überbrückt werden. Falls aber in der EU eine Strommangellage herrscht, wird diese die Schweiz beeinflussen. Es gibt also kein autarkes «Schweizer Übertragungsnetz» und es gibt ebenfalls keine isolierte «Berner Strommangellage», da die Stadt Bern im Stromnetz von Swissgrid integriert ist.
Falls in der Schweiz eine Strommangellage eintritt, wird der Bundesrat eine oder mehrere Bewirtschaftungsverordnungen (BVO) in Kraft setzten. Darin definierte Massnahmen werden über die wirtschaftliche Landesversorgung durch OSTRAL umgesetzt. Zwischen dem Auftreten der Strommangellage und der Inkraftsetzung der BVO vergehen nur wenige Tage. Entsprechend wurden Verteilnetzbetreiber durch OSTRAL geschult und Grosskunden bereits im Herbst 2021 informiert, wie der Prozess beim Einsetzen notwendiger Massnahmen aussehen kann.
Die vorbereiteten Massnahmen zur Reduktion des Elektrizitätsverbrauchs seitens der Verbraucher sind gemäss OSTRAL in folgender Reihenfolge vorgesehen:
Die Vorbereitung der Grossverbraucher (Jahresverbrauch von über 100'000 kWh an einem Netzanschluss) bestand darin, ihnen die Kontingentierung zu erläutern und zu erklären, wie sie sich auf eine allfällige Kontingentierung vorbereiten können.
Zudem können angebotsseitig der Markt ausgesetzt und die Kraftwerke zentral gesteuert werden, mit dem Ziel, die grossen Kraftwerke (v.a. Speicherreserven aus Wasserkraft) in der Krisenlage optimal zu nutzen. Proaktiv sind weitere Massnahmen auf der Angebotsseite ausserhalb von OSTRAL angedacht, wie beispielsweise eine Speicherreserve oder Reserve-Gaskraftwerke.
Energie Wasser Bern arbeitet aktiv bei OSTRAL mit und setzt sich für die Vorbereitungen auf eine Energiemangellage ein.
Das hängt vom jeweiligen Einspeisemodell ab. Wenn Sie den PV-Strom hinter dem Zählpunkt einspeisen, dann nutzen sie ihn zuerst als Eigenverbrauch selbst. Nur überschüssiger Strom wird dann ins Netz eingespeist. Wenn Sie einen eigenen Zählpunkt für die PV-Anlage haben, mit der Sie direkt ins Netz einspeisen, ist das eine wirtschaftliche PV-Anlage und Sie können nicht vom Eigenverbrauch profitieren.
Es gibt die Sofortkontingentierung und die Kontingentierung. Die
Sofortkontingentierung wird kurzfristig verordnet und dauert einen Tag. Berechnung
des Kontingents, Umsetzung der Massnahmen und Erfolgskontrolle sind in der
Eigenverantwortung der betroffenen Betriebe. Die «reguläre» Kontingentierung dauert einen Monat. Die Kontingente werden
durch den VNB berechnet und im Auftrag der Wirtschaftlichen Landesversorgung an
die betroffenen Betriebe verschickt. Sowohl von der Sofortkontingentierung wie auch der Kontingentierung sind
Grossverbraucher, sprich Betriebe mit einem Jahresverbrauch von mehr als
100'000 kWh betroffen.
Strommangellage bedeutet, dass wir unseren Verbrauch über eine
gewisse Zeit (Wochen bis Monate) reduzieren und einschränken müssen, damit
es nicht zu Stromausfällen kommt. Wenn wir es schaffen, die Kontingente
einzuhalten, hat es zu jedem Zeitpunkt Strom, der nutzbar ist – nur
weniger als im Normalfall. Sollten die Kontingente nicht eingehalten
werden, kann es zu einer Verschärfung der Lage und in der Folge zu zyklischen
Abschaltungen kommen.
Das Homeoffice ist nur bedingt eine Option, weil auch im
Homeoffice Strom verbraucht wird. Einfach zu Hause statt am Arbeitsplatz. Das
heisst: Homeoffice ist nicht unbedingt ein Beitrag zum Stromsparen. Erst wenn
beispielsweise der öffentliche Verkehr reduziert werden kann, weil viele
Personen im Homeoffice arbeiten, kann in der Summe Strom gespart werden.
Im Fall von Netzabschaltungen ist eine «Inhouse»-Nutzung der
Stromproduktion grundsätzlich möglich (soweit technisch umsetzbar). Allerdings
sind dabei die technischen Restriktionen und Vorgaben des Verteilnetzbetreibers
(VNB) zu berücksichtigen resp. zu befolgen. Ausserdem sind die meisten
Photovoltaik-Anlagen nicht autarkiefähig; das heisst sie schalten sich selber aus,
wenn sie vom Netz kein Wechselstromsignal mehr bekommen und produzieren in der Folge
keinen Strom mehr.
Die Bewirtschaftungsmassnahmen gelten für alle Endverbraucher,
welche direkt oder indirekt am öffentlichen Elektrizitätsnetz angeschlossen
sind. Mit der Produktion aus Ihrer Stromerzeugungsanlage helfen Sie so mit, den
Versorgungsengpass zu mildern.
Die Kontingentierung, die zugestellt wird, muss eingehalten
werden. Es gilt ausnahmslos für alle gleich
Was die Verteilnetzbetreiber (VNB) betrifft, ja. Diese haben
Konzepte erstellt, wie sie mit einer Strommangellage umgehen
werden. Bei Grossverbrauchern ist dies von Fall zu Fall (Detailhandel,
Chemie, Banken, Dienstleister etc.) unterschiedlich und kann nicht einheitlich
beantwortet werden.
Nein, aber es erleichtert die Umsetzung und sensibilisiert für
das Thema Stromversorgung, Notstrom, USV etc. Es gibt nur eine
Verpflichtung: Während der Strommangellage die Kontingentierung
einzuhalten.
Nein. Erst nach Monatsende werden die Verbrauchswerte
fernausgelesen und mit dem vorher zugewiesenen Kontingent verglichen. Kunden
haben ihre individuelle Möglichkeit, ihre Energie einzusparen, z.B. auch erst
gegen Monatsende.
Nein, die gibt es nicht. Das muss individuell geprüft werden.
Wir empfehlen den Beizug eines Energieberaters oder Energieplaners.
Der Grossverbraucher ist derjenige, der die Stromrechnung für seine Zähler erhält. Bei Firmen ist dies i.d.R. der CEO oder der Geschäftsführer.
Es gibt einige Gründe, warum es eine Strommangellage geben kann.
Und ja, jede kWh, die nicht verbraucht wird, hilft dem System, der
Strommangellage entgegenzuwirken. Von dem her sind immer alle
Energiesparmassnahmen willkommen.
Das wäre möglich, aber wenig sinnvoll. Spitzenlast-Gaskraftwerke
dürfen keine marktorientierte Stromproduktion haben, sie würden nur bei akuter
Mangellage für die Stromproduktion eingesetzt. Es wäre nun aber etwas paradox,
das GuD nicht in Betrieb zu haben und auf dessen Stromproduktion zu verzichten,
nur damit es dann bei Strommangellage kurzzeitig in Einsatz kommen könnte.
Ja, auch Privathaushalte sind bei
Strommangellage betroffen. Einerseits beim freiwilligen Energiesparen, bei den
Beschränkungen und Verboten, andererseits aber auch bei den zyklischen Abschaltungen.
Einzig von der Kontingentierung sind Privathaushalte ausgenommen.
Kraftwerke mit einer Leistung >10MW sind Swissgrid gemeldet und fallen unter die Kraftwerke für eine zentrale Steuerung. Daher fallen die KW Felsenau und EZF auch darunter.
In der Regel sind Notstromaggregate als Notfallerzeugung
zugelassen. Für einen ordentlichen Betrieb sind je nach Kanton zwischen 30
und 50 Betriebsstunden pro Jahr für Testläufe erlaubt. Im Moment laufen nun
aber Vorbereitungen, Notstromanlagen gebündelt als Kraftwerksreserve vorzuhalten
und bei Strommangellage abzurufen. In diesem Fall würden auch die
Umweltschutzvorschriften gelockert.
Grundsätzlich sind keine Abschaltungen bei einzelnen Kunden
vorgesehen. Aber bei zyklischen Abschaltungen, in der kritischsten Phase der
Mangellage, kommt es natürlich gebietsweise bei allen Verbrauchern zu
regelmässigen Stromabschaltungen.
Das Nichteinhalten von Sparappellen steht nicht unter Strafe. Wenn aber Verbote und Beschränkungen per Verordnung erlassen worden sind, können Zuwiderhandlungen dagegen gemäss Artikel 49 des Landesversorgungsgesetzes geahndet werden. Das könnte auch Privatpersonen betreffen.
Die wirtschaftliche Landesversorgung hat im Bereich der Angebotslenkung eine Bewirtschaftungsmassnahme vorgesehen, welche es erlaubt, Kraftwerke in der Schweiz von einer zentralen Stelle bewirtschaften zu lassen. Damit soll sichergestellt werden, dass die verfügbaren Produktionskapazitäten und insbesondere die noch vorhandenen Speicherreserven möglichst optimiert und zielgerichtet eingesetzt werden können. Diese Massnahme betrifft allerdings nur Kraftwerke, welche auf den Netzebenen 1 bis 5 (von 1kV bis 380kV) ans Elektrizitätsnetz angeschlossen sind. Aus Sicht der wirtschaftlichen Landesversorgung ist Stand heute keine Massnahme angedacht, welche die direkte Bewirtschaftung von Stromerzeugungsanlagen auf der Niederspannungsebene vorsieht.
Wenn Multi
Site-Verbraucher ihre Kontingente standortübergreifend bewirtschaften möchten,
müssen sie sich dafür registrieren lassen.. Die Registrierung beim VSE läuft über die
folgende Plattform: ostral.ch/de/informationen-fuer-grossverbraucher. Die Meldestelle beim VSE für den Handel mit Kontingenten ist im Aufbau.
Kurzfristig können Notstromaggregate helfen, eine Strommangellage zu verhindern. Der Bund möchte deshalb Notstromaggregate zu einer erweiterten Kraftwerksreserve bündeln. Dabei handelt es sich aber um grosse Notstromanlagen, welche durch die Energieversorgungsunternehmen in einem Gesamtpaket als Kraftwerksreserve angeboten werden. Kleine, mobile Notstromaggregate können bei einem Stromunterbruch lokal eine kurzfristige Überbrückung ermöglichen, sie sind aber nicht geeignet, bei einer Strommangellage das Gesamtsystem zu stützen.
Betreiber kritischer Infrastrukturen werden nicht per se anders behandelt. Allerdings können situationsabhängig bestimmte grundversorgungsrelevante Verbraucher teilweise oder ganz von Bewirtschaftungsmassnahmen ausgenommen werden. Beispielsweise werden Spitäler, Blaulichtorganisationen, Strafuntersuchungs- und Strafvollzugsanstalten etc. von Netzabschaltungen ausgenommen, sofern dies technisch möglich resp. umsetzbar ist.
Es gibt unterschiedliche Definitionen für «Grossverbraucher». Im
Sinne des Energiegesetzes fällt der Verbrauch von mehr als 500´000 kWh pro Jahr
in die Kategorie Grossverbraucher. Normalerweise müssen diese eine
Zielvereinbarung mit den Behörden für ein langfristiges Energiesparprogramm
eingehen. Im Sinne von Strommangellage und OSTRAL gilt eine andere Art von
Definition. Da gelten Verbraucher ab 100´000 kWh pro Jahr als Grossverbraucher.
Wichtig für OSTRAL ist, dass alle ab 100’000 kWh Strombezug pro Jahr im
Fall einer vom Bundesrat festgestellten Strommangellage zur
Kontingentierung verpflichtet sind.
Die wirtschaftliche Landesversorgung (WL) stellt die Verfügbarkeit von Gütern und Dienstleistungen sicher, die für das Funktionieren einer modernen Wirtschaft und Gesellschaft unentbehrlich sind. Im Falle einer schweren Mangellage, der die Wirtschaft nicht selbst zu begegnen vermag, greift sie mit gezielten Massnahmen in das Marktgeschehen ein, um entstandene Angebotslücken zu schliessen.
Im Unterschied zu einem Stromausfall (Blackout) ist Strom in einer Strommangellage verfügbar, allerdings in reduziertem Mass. In einer Strommangellage übersteigt die Nachfrage nach elektrischer Energie wegen zu geringen Produktions-, Übertragungs- und / oder Importkapazitäten während mehrerer Tage, Wochen oder Monate das zur Verfügung stehende Angebot.
Da der Bund bei der Umsetzung der vorbereiteten Bewirtschaftungsmassnahmen der wirtschaftlichen Landesversorgung auf dem Gebiet der Elektrizität auf die Kompetenzen der Privatwirtschaft angewiesen ist, hat er die Vollzugsaufgabe dem Verband Schweizerischer Elektrizitätsunternehmen VSE übertragen. Dieser hat dazu die Organisation für Stromversorgung in Ausserordentlichen Lagen OSTRAL gegründet.
Wenn Bewirtschaftungsmassnahmen mit Bestimmungen anderer Erlasse des Bundes in nicht auflösbaren Widerspruch geraten, kann der Bundesrat solche Vorschriften für die Dauer der wirtschaftlichen Interventionsmassnahmen als nicht anwendbar erklären.
Gemäss Kontingentierungsverordnungen überwacht der VSE die Einhaltung der Kontingente durch die Grossverbraucher. Wir gehen davon aus, dass der VSE dabei auch die Verteilnetzbetreiber in die Pflicht nehmen wird. Unter VSE wird in diesem Zusammenhang die OSTRAL verstanden. Wird die Nichteinhaltung von Kontingenten festgestellt, gibt es eine Meldung an die Wirtschaftliche Landesversorgung. Diese kann Sanktionen gemäss Art. 49 des Landesversorgungsgesetzes veranlassen.
Die Versorgung des Landes mit Gütern und Dienstleistungen ist
grundsätzlich Sache der Wirtschaft. Erst wenn diese ihre Versorgungsfunktion
nicht mehr selber wahrnehmen kann, greift der Staat lenkend ein und übersteuert
die regulären Marktmechanismen. Zurzeit stehen der WL 45 Massnahmen zur
Verfügung.
Es sind sowohl Verwaltungsmassnahmen wie auch Strafen möglich.
Über Verwaltungsmassnahmen (z.B. der Entzug oder die Beschränkung von
Kontingentszuteilungen) entscheidet das BWL (Art. 40 LVG). Die Strafverfolgung
obliegt den Kantonen. Bei Widerhandlungen gegen Bewirtschaftungsmassnahmen des
LVG handelt es sich um Offizialdelikte. Vorsätzliche Widerhandlungen können mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe geahndet werden (Artikel 49
LVG).
Es gibt Bewirtschaftungsmassnahmen zur Reduktion des Stromverbrauchs und zur Lenkung des Stromangebots. Diese Massnahmen werden abhängig von der Situation einzeln oder kombiniert eingesetzt und haben zum Ziel, die Stromversorgung auf einem reduzierten Niveau sicherstellen zu können. Damit soll weiterhin ein geordnetes wirtschaftliches und gesellschaftliches Zusammenleben in der Schweiz ermöglicht werden.
Reduktion des Stromverbrauchs:
Sparappelle
Verbrauchseinschränkungen
Kontingentierung von Grossverbrauchern
Rollierende Netzabschaltungen
Zentrale Kraftwerksbewirtschaftung
Einschränkung von Stromimport/-export
Grundsätzlich ist jeder Verbraucher elektrischer Energie von einer Strommangellage betroffen und kann durch Verbrauchsreduktion mithelfen, die Mangellage zu bewältigen. Je nach Bewirtschaftungsmassnahme werden aber unterschiedliche Verbrauchergruppen angesprochen. So richtet sich bspw. die Kontingentierung nur an Grossverbraucher mit einem Jahresverbrauch ab 100'000 kWh. Verwendungsbeschränkungen und Verbote hingegen richten sich an alle Verbraucher.
Alle Grosskunden mit einem Stromverbrauch von über 100'000 kWh/Jahr.
Die Bewirtschaftungsmassnahmen zur Verbrauchslenkung sind mit konkreten Einschränkungen und Verboten für Bevölkerung und Wirtschaft verbunden. Grundsätzlich tragen die betroffenen Unternehmen die Kosten der Massnahmen der wirtschaftlichen Landesversorgung. Die Frage der Finanzierung von wirtschaftlichen Interventionsmassnahmen ist von grosser politischer Bedeutung, da durch sie entweder der Staatshaushalt oder die Konsumentinnen und Konsumenten in einer wirtschaftlich bereits angespannten Situation zusätzlich belastet werden. Eine teilweise oder gar vollständige Kostenübernahme durch den Bund muss die Ausnahme bleiben und kommt nur in Frage, wenn die Voraussetzungen von Artikel 38 LVG erfüllt sind und die Situation die rasche Umsetzung einer Massnahme erfordert. Als zweites Erfordernis muss den betroffenen Unternehmen eine unzumutbare finanzielle Belastung entstehen. Eine Abgeltung liesse sich z.B. eher rechtfertigen, wenn nur einzelne Betriebe von der Verpflichtung betroffen sind. Allgemeinverpflichtende Massnahmen sind für alle Unternehmen einer Branche gleichermassen verbindlich und daher wettbewerbsneutral. Die Zumutbarkeit lässt sich nur anhand der individuellen Situation beurteilen. Da diese Unterstützungsmassnahmen auf die jeweilige Krisensituation zugeschnitten werden müssen (abhängig davon, welche Unternehmen oder Branchen wie stark von der Krise betroffen sind), ist eine vorgängige Festlegung von Unterstützungsmassnahmen für Unternehmen nicht möglich. Gestützt auf bestehende gesetzliche Grundlagen existiert die Möglichkeit, Kurzarbeitsentschädigung über die zuständige kantonale Amtsstelle KAST zu beantragen (Arbeitslosenversicherungsgesetz, SR 837.0).
Die Kontaktperson ist verantwortlich für die Vorbereitung des
Betriebs auf eine Strommangellage. Dazu gehören ganz allgemein das BCM, im
Falle einer Mangellage aber auch die Einleitung, Umsetzung und Einhaltung
der Vorgaben durch OSTRAL während einer Kontingentierung. Die Person,
welche als Adressat in der Verfügung aufgeführt ist, haftet bei
Nichteinhalten des Kontingents. Bei Firmen ist dies i.d.R. der CEO oder der
Geschäftsführer.
Nein, entscheidend ist der jährliche Verbrauch pro Zählpunkt.
Wenn Sie an einem Zählpunkt 100'000 kWh pro Jahr überschreiten, sind Sie
Grossverbraucher. Wenn sie in der Summe mehrerer Zählpunkte zwar mehr als 100´000
kWh verbrauchen, aber jeder einzelne Zählpunkt ist unter dieser Schwelle, sind
sie kein Grossverbraucher.
Nein, sie können die Anlage aber so bauen, dass Sie zuerst Eigenverbrauch beziehen und den Rest als Überschuss ins Netz einspeisen, somit haben sie einen Vorteil gegenüber einer Einspeisung direkt ins Netz.
Der Bundesrat zusammen mit der wirtschaftlichen Landesversorgung
und unter Mitwirkung der OSTRAL. Er wird dies via Medienkonferenz verkünden.
Kontaktieren Sie Ihren Kundenberater oder unseren Kundendienst. Wir sind gerne für Sie da.